Wunschloses Unglück, folgenlose Bildungsteilnahme, geistlosen Unsinn – das alles hat man schon mal erlebt. Aber sachgrundlose Befristung? Derartiges treibt selbst alte Hasen des Unibetriebs zur Verzweiflung. Eigentlich sind befristete Arbeitsverträge in einer zunehmend auf befristete Projektfinanzierung angewiesenen Hochschullandschaft eine Selbstverständlichkeit. Leider. An die Befristungsregelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes – auch so ein administratives Wortmonster – hat man sich auch schon gewöhnen müssen. Dort ist geregelt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter in der Regel nicht länger als sechs Jahre vor und noch einmal sechs Jahre nach der Promotion befristet beschäftigt werden dürfen. Das soll Mitarbeiter vor sogenannten Kettenbefristungen schützen. Weil es aber nicht genügend unbefristete Stellen gibt, bedeutet es faktisch: Schutz vor Befristung durch Entlassung. So stellt man sich ein zeitgemäßes Arbeitsrecht für Hochschulen vor!
Glücklicherweise gibt es aber auch noch ein allgemeines Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach liegt ein Sachgrund für die Befristung vor, wenn „der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht“. Klingt einfach, ist aber hochkompliziert. Denn was das genau heißt, ist nicht immer so klar, wie etwa bei einer zeitlich befristeten Schwangerschaftsvertretung. Hinzu kommen feinsinnige Unterscheidungen in Daueraufgaben und vorübergehende Aufgaben (ist beispielsweise die Entwicklung neuer eLearning-Plattformen nicht eigentlich eine Daueraufgabe?). Oder die Frage, ob ein Wissenschaftler, der auch Service-Aufgaben (zum Beispiel die Beratung von Studierenden) übernimmt, eher als wissenschaftlicher oder als Verwaltungsmitarbeiter anzusehen ist. Man darf sogar „sachgrundlos befristen“ – aber nur unter sehr bestimmten, eigentlich fast nie vorliegenden Bedingungen. Die sachgrundlose Befristung führt in der Hochschulpraxis dann auch oft zur gerichtlich verordneten Entfristung, also zur erfolgreichen Klage auf Dauerbeschäftigung. Ähnlich verzwickt ist sonst wohl nur die Diskussion über die anlasslose Vorratsdatenspeicherung.